Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 43Artikel 2, Paragraph 43
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Statistische Verpflichtungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Vergebende Stellen haben bis zum 31. August jedes Jahres - bei vergebenden Stellen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung - dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere Festlegungen zu treffen über:
Anzahl und Wert der Aufträge im Oberschwellenbereich;
die Aufschlüsselung der Aufträge im Oberschwellenbereich nach Arten der Vergabeverfahren, nach Warenbereichen und Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. Dienstleistungskategorien gemäß Anhang III und IV und nach der Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat;die Aufschlüsselung der Aufträge im Oberschwellenbereich nach Arten der Vergabeverfahren, nach Warenbereichen und Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. Dienstleistungskategorien gemäß Anhang römisch drei und römisch vier und nach der Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat;
Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich;
Anzahl und Wert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die in die einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und in Drittländer vergeben wurden;
Anzahl und Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;
sonstige statistische Angaben, die auf Grund des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufträge über Dienstleistungen der Kategorie 8 und Fernmeldedienstleistungen der CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 der Kategorie 5 des Anhanges III sowie für Aufträge über Dienstleistungen des Anhanges IV, sofern deren Wert 200 000 Euro nicht überschreitet.Absatz eins und 2 gelten nicht für Aufträge über Dienstleistungen der Kategorie 8 und Fernmeldedienstleistungen der CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 der Kategorie 5 des Anhanges römisch drei sowie für Aufträge über Dienstleistungen des Anhanges römisch vier, sofern deren Wert 200 000 Euro nicht überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031805